TE OGH 2008/12/22 10Ob108/08t

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Veröffentlicht am 22.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter S*****, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei d***** E. L***** GesmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 Cg 191/05s des Landesgerichts Linz, über die „außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. Oktober 2008, GZ 3 R 106/08s-5, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19. Mai 2008, GZ 5 Cg 71/08y-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren - noch vor ihrer Zustellung an die Beklagte - gemäß § 538 ZPO zurückgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich der als „außerordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, der jedoch verspätet ist.

Die Frist zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses beträgt 14 Tage, im Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit jedoch 4 Wochen (§§ 521 Abs 1, 521a Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO). Streitanhängigkeit tritt durch die Zustellung der Klage ein (§ 232 Abs 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall wurde die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Da ein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO also nicht gegeben ist, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (RIS-Justiz RS0044016 [T1]). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO (7 Ob 71/07b mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Klagevertreter am 6. 11. 2008 zugestellt. Er hat den Revisionsrekurs erst am 4. 12. 2008, somit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist, erhoben. Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).

Anmerkung

E8970410Ob108.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00108.08T.1222.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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