Norm: ZPO §148ZPO §507a Abs3
Rechtssatz: Bei Freistellung der Revisionsbeantwortung ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortungsfrist unmittelbar beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Entscheidungstexte 1 Ob 373/98d Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d Veröff: SZ 72/51 3 Ob 22/07t En... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grund des von der als Indossatarin ausgewiesenen klagenden Bank vorgelegten, von der drittbeklagten Partei Erika M***** an eigene Order ausgestellten, von der bezogenen erstbeklagten Partei R***** Ges. mbH & Co KG, K*****akzeptierten und von deren Geschäftsführer Hermann G*****, dem Zweitbeklagten, als Bürgen für die Akzeptantin unterzeichneten Wechsels vom 28.11.1991 über S 103.907,-- erließ das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag vom 20.3.1992. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagten Parteien verpflichteten sich als ehemalige Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer vom Kläger im Februar 1984 "erworbenen" Gesellschaft mbH in einer als Garantievertrag zu beurteilenden rechtsgeschäftlichen Erklärung (siehe dazu die Entscheidung des erkennenden Senates 1 Ob 608/88 = SZ 61/232), "die Firma schulden- bzw lastenfrei zu übergeben und für von ihnen eingegangene Verbindlichkeiten voll zu haften, sohin dem Kläger den Schaden zu ersetzen... mehr lesen...
Norm: ZPO §507a Abs3ZPO §508a Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO ist die Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Wird ein Rechtsmittel bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend. Der Oberste... mehr lesen...