Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Ingrid S*****, ***** vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 586.620 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. November 1995, GZ 4 R 205/95-24, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes St.Pölten vom 3.April 1995, GZ 3 Cg 21/94w-14, verworfen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das klagestattgebende Urteil des Erstgerichtes wurde der Beklagten zu Handen ihres Vertreters am 18.April 1995 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.Mai 1995 gab die Beklagte dem Gericht bekannt, daß sie mittlerweile um Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang angesucht und das Vollmachtsverhältnis mit ihrem bisherigen Vertreter daher einvernehmlich aufgelöst habe. Am 10.Mai 1995 langte beim Bezirksgericht Hollabrunn, bei dem ein Exekutionsverfahren gegen die Beklagte anhängig war, ein Antrag der Beklagten, ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfang in der gegenständlichen Rechtssache zu bewilligen, ein. Daraufhin verfügte das Bezirksgericht Hollabrunn die Ladung der Beklagten zwecks Befragung zu diesem Antrag. Am 22.Mai 1995 teilte die Beklagte dem Bezirksgericht Hollabrunn telefonisch mit, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe irrtümlich an das Bezirksgericht Hollabrunn geschickt worden sei und zum Titelakt 3 Cg 21/94 des Landesgerichtes St.Pölten gehöre. Der sodann vom Bezirksgericht Hollabrunn an das Erstgericht weitergeleitete Antrag langte dort am 23.Mai 1995 ein.
Die von der Beklagten durch ihren im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Vertreter erhobene Berufung wurde vom Berufungsgericht verworfen. Gemäß § 65 Abs 1 ZPO sei die Verfahrenshilfe beim Prozeßgericht schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Habe das Prozeßgericht seinen Sitz - wie im vorliegenden Fall - außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt habe, könne sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthaltes zu Protokoll geben. Die Beklagte habe jedoch dort keinen Protokollarantrag angebracht, sondern diesem Bezirksgericht einen schriftlichen Antrag übermittelt. Die Tage des Postenlaufes würden nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert werde; andernfalls müsse der Schriftsatz dem zuständigen Gericht innerhalb der Frist zugekommen sein. Im vorliegenden Fall sei der schriftliche Antrag erst nach Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist beim zuständigen Prozeßgericht eingelangt, so daß die aufschiebende Wirkung gemäß § 464 Abs 3 ZPO nicht habe eintreten können. Die Zustellung an den bestellten Verfahrenshelfer habe daher die Berufungsfrist nicht neuerlich in Gang setzen können. Der Schriftsatz der Beklagten vom 15.Mai 1995 könne nicht als fristwahrend gewertet werden, weil dort kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt worden sei.Die von der Beklagten durch ihren im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Vertreter erhobene Berufung wurde vom Berufungsgericht verworfen. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ZPO sei die Verfahrenshilfe beim Prozeßgericht schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Habe das Prozeßgericht seinen Sitz - wie im vorliegenden Fall - außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt habe, könne sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthaltes zu Protokoll geben. Die Beklagte habe jedoch dort keinen Protokollarantrag angebracht, sondern diesem Bezirksgericht einen schriftlichen Antrag übermittelt. Die Tage des Postenlaufes würden nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert werde; andernfalls müsse der Schriftsatz dem zuständigen Gericht innerhalb der Frist zugekommen sein. Im vorliegenden Fall sei der schriftliche Antrag erst nach Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist beim zuständigen Prozeßgericht eingelangt, so daß die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO nicht habe eintreten können. Die Zustellung an den bestellten Verfahrenshelfer habe daher die Berufungsfrist nicht neuerlich in Gang setzen können. Der Schriftsatz der Beklagten vom 15.Mai 1995 könne nicht als fristwahrend gewertet werden, weil dort kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt worden sei.
Gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Auch wenn der Rekurswerberin zuzubilligen ist, daß der Antrag, in dem als Rechtssache "R***** AG gegen Dr.Ingrid S***** (3 Cg 21/94-14; Landes-Handelsgericht St.Pölten) wegen S 660.300 s.N." angegeben war, bei sofortiger Weiterleitung durch das Bezirksgericht Hollabrunn rechtzeitig beim Erstgericht eingelangt wäre, ist daraus für ihren Standpunkt, der tatsächlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Erstgericht eingelangte Antrag habe gemäß § 464 Abs 3 ZPO den Lauf der Berufungsfrist unterbrochen, nichts zu gewinnen. Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Einbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 89 Abs 1 GOG nur dann anzuwenden, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt daher die Anwendung des § 89 GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz ungeachtet der unrichtigen Adressierung noch innerhalb der offenen Frist tatsächlich beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 2/71; EvBl 1976/11; SZ 52/155 = EvBl 1980/87; SZ 60/192; MietSlg 40.761; RZ 1990/109; EvBl 1995/90; Gitschthaler in Rechberger ZPO § 126 Rz 12). Da der unrichtig adressierte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe tatsächlich nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Erstgericht einlangte, kam es zu keiner Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag bei sofortiger Weiterleitung durch das unzuständige Gericht noch vor Ablauf der Berufungsfrist beim Erstgericht eingelangt wäre.Auch wenn der Rekurswerberin zuzubilligen ist, daß der Antrag, in dem als Rechtssache "R***** AG gegen Dr.Ingrid S***** (3 Cg 21/94-14; Landes-Handelsgericht St.Pölten) wegen S 660.300 s.N." angegeben war, bei sofortiger Weiterleitung durch das Bezirksgericht Hollabrunn rechtzeitig beim Erstgericht eingelangt wäre, ist daraus für ihren Standpunkt, der tatsächlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Erstgericht eingelangte Antrag habe gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO den Lauf der Berufungsfrist unterbrochen, nichts zu gewinnen. Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG werden bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Einbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Nach ständiger Rechtsprechung ist Paragraph 89, Absatz eins, GOG nur dann anzuwenden, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt daher die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz ungeachtet der unrichtigen Adressierung noch innerhalb der offenen Frist tatsächlich beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 2/71; EvBl 1976/11; SZ 52/155 = EvBl 1980/87; SZ 60/192; MietSlg 40.761; RZ 1990/109; EvBl 1995/90; Gitschthaler in Rechberger ZPO Paragraph 126, Rz 12). Da der unrichtig adressierte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe tatsächlich nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Erstgericht einlangte, kam es zu keiner Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag bei sofortiger Weiterleitung durch das unzuständige Gericht noch vor Ablauf der Berufungsfrist beim Erstgericht eingelangt wäre.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB00003.96.0208.000Dokumentnummer
JJT_19960208_OGH0002_0080OB00003_9600000_000