Entscheidungsgründe: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Sachverhalt, Vorbringen und Verfahrensgang wird auf den im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss (SZ 67/71) verwiesen. Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit 172.000 S sA Folge und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte unter anderem fest, dass der Kläger durch die Art und Weise, wie die von der Zweitbeklagten herausgegebene Zeitu... mehr lesen...