Norm: ZPO §500 Abs2 Z2ZPO §500 Abs3ZPO §500 Abs4ZPO §502 Abs2ZPO §507 Abs1ZPO §507b Abs3
Rechtssatz: Auch nach der WGN 1997 ist eine trotz absoluten Unzulässigkeitsausspruches nach § 500 Abs 2 Z 2 (§ 502 Abs 2) ZPO erhobene außerordentliche Revision nicht vom Erstgericht nach § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, sondern von diesem gemäß § 507b Abs 3 ZPO dem OGH sofort und unmittelbar zur Entscheidung vozulegen. Anmerkung 0000... mehr lesen...