Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Jean G*****,
2.) Robert H*****, 3.) Alexis R*****, 4.) Therese V*****, 5.) Sylvia B*****, 6.) Marion Suzanne P*****, 7.) Catherine L***** 8.) Dominique Brigitte H*****, alle vertreten durch Dr.Johannes Riedl und Dr.Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wider die beklagten Parteien 1.) Eduard Ö*****, 2.) Rosa Ö*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Windhager und DDr.Hanspeter Schwarz, Rechtsanwälte in Linz, wegen Entfernung von Blechmarken (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 4.September 1996, GZ 29 R 230/96g-41, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Haag vom 17.Mai 1996, GZ C 1075/93t-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Berufungsgericht die Beklagten schuldig, die von ihnen auf Grundstücken der Kläger unberechtigterweise gesetzten Blechmarken zu entfernen. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die dagegen von den Beklagten erhobene "außerordentliche" Revision ist (absolut) unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungs- gegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (AnwBl 1992, 238; RZ 1992/1). Derartige Vorschriften bestehen für den vorliegenden Streitgegenstand nicht.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungs- gegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (AnwBl 1992, 238; RZ 1992/1). Derartige Vorschriften bestehen für den vorliegenden Streitgegenstand nicht.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB02434.96H.0115.000Dokumentnummer
JJT_19970115_OGH0002_0070OB02434_96H0000_000