Entscheidungen zu § 452 Abs. 1 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1986/11/26 7Ob702/86

Norm: ZPO §452 Abs1
Rechtssatz: Enthält ein Einspruch versehentlich eine andere Parteienbezeichnung als in der Klage, so ist dies völlig unerheblich, da hiedurch keine andere als die vom Kläger in Anspruch genommene Partei des Verfahrens werden kann. Entscheidungstexte 7 Ob 702/86 Entscheidungstext OGH 26.11.1986 7 Ob 702/86 Europ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.11.1986

RS OGH 1952/7/2 3Ob421/52, 3Ob587/90, 7Ob678/90, 1Ob501/91, 1Ob515/91

Norm: JN §55 Satz2ZPO §452 Abs1
Rechtssatz: Keine Bagatellsache, wenn nur 10,-- S als Ersatz für vom Kläger bisher geleistete Teilzahlung von Spitalskosten im Betrage von 630,-- S gewährt werden. Ob dem Kläger die subjektive Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchsrestes fehlt, ist unentscheidend. Maßgebend nach § 55 JN ist allein die Höhe des behaupteten, noch nicht berichtigten Anspruches. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.07.1952

Entscheidungen 1-2 von 2