RS OGH 1986/11/26 7Ob702/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1986
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Norm

ZPO §452 Abs1

Rechtssatz

Enthält ein Einspruch versehentlich eine andere Parteienbezeichnung als in der Klage, so ist dies völlig unerheblich, da hiedurch keine andere als die vom Kläger in Anspruch genommene Partei des Verfahrens werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041548

Dokumentnummer

JJR_19861126_OGH0002_0070OB00702_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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