Norm
ZPO §452 Abs1Rechtssatz
Enthält ein Einspruch versehentlich eine andere Parteienbezeichnung als in der Klage, so ist dies völlig unerheblich, da hiedurch keine andere als die vom Kläger in Anspruch genommene Partei des Verfahrens werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041548Dokumentnummer
JJR_19861126_OGH0002_0070OB00702_8600000_001