Norm: ZPO §417aZPO §461 Abs2
Rechtssatz: Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es nicht der Berufungsanmeldung. Entscheidungstexte 4 Ob 135/03m Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 135/03m ... mehr lesen...
Norm: ZPO §417aZPO §459ZPO §461 Abs2ZPO §521
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 461 Abs 2 ZPO über die Anmeldung der Berufung gilt im Rekursverfahren - mit der ausdrücklichen Ausnahme des § 459 ZPO in Verbindung mit § 417a ZPO für das Besitzstörungsverfahren - nicht. Entscheidungstexte 9 ObA 100/94 Entscheidungstext OGH 13.07.1994 9 ObA 100/94 ... mehr lesen...