RS OGH 2023/7/25 2Ob73/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2023
beobachten
merken

Norm

ZPO §417a
ZPO §463
  1. ZPO § 417a heute
  2. ZPO § 417a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 417a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 463 heute
  2. ZPO § 463 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung iSd § 417a ZPO nach mündlicher Verkündung des Urteils stellt ein Urteil mit allen Rechtskraftwirkungen dar. Dies gilt auch dann, wenn die gekürzte Urteilsausfertigung unzulässig war. Daraus folgt, dass auch die Zustellung einer – kraft der rechtzeitigen Berufungsanmeldung – unzulässigen gekürzten Urteilsausfertigung die vierwöchige Berufungsfrist nach § 463 ZPO auslöst.Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung iSd Paragraph 417 a, ZPO nach mündlicher Verkündung des Urteils stellt ein Urteil mit allen Rechtskraftwirkungen dar. Dies gilt auch dann, wenn die gekürzte Urteilsausfertigung unzulässig war. Daraus folgt, dass auch die Zustellung einer – kraft der rechtzeitigen Berufungsanmeldung – unzulässigen gekürzten Urteilsausfertigung die vierwöchige Berufungsfrist nach Paragraph 463, ZPO auslöst.

Entscheidungstexte

  • RS0134437">2 Ob 73/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2023 2 Ob 73/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134437

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten