Norm: ZPO §52 Abs1ZPO §397a Abs4
Rechtssatz: Der Zweck von § 397a Abs 4 ZPO erfordert es nicht, dem Beklagten auch die Kosten eines - vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachten - Streits über die Zulässigkeit des Widerspruchs selbst dann aufzuerlegen, wenn er darin obsiegen sollte. Entscheidungstexte 4 Ob 63/08f Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 63/08f ... mehr lesen...
Norm: ZPO §397a Abs4
Rechtssatz: Wurde das Versäumungsurteil versehentlich nicht in der ersten Verhandlung nach Erhebung des Widerspruches aufgehoben, sondern erst in einer späteren Verhandlung, nach dem in der Zwischenzeit bereits in der Sache selbst verhandelt worden war, ist es ausreichend, dass die klagende Partei die Kosten für den Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteiles erst unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses über die Aufheb... mehr lesen...
Norm: ZPO §54 Abs1ZPO §52 Abs1ZPO §397a Abs4
Rechtssatz: Der Zuspruch der im § 397a ZPO genannten durch den Widerspruch verursachten Kosten setzt deren sofortige Verzeichnung voraus. Entscheidungstexte 1 R 81/02z Entscheidungstext OLG Innsbruck 19.04.2002 1 R 81/02z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:2002:... mehr lesen...