RS OGH 2008/4/8 4Ob63/08f, 2Ob69/08y, 4Ob147/08h, 2Ob179/08z, 1Ob105/11i, 1Ob9/16d

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Veröffentlicht am 08.04.2008
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Norm

ZPO §52 Abs1
ZPO §397a Abs4

Rechtssatz

Der Zweck von § 397a Abs 4 ZPO erfordert es nicht, dem Beklagten auch die Kosten eines - vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachten - Streits über die Zulässigkeit des Widerspruchs selbst dann aufzuerlegen, wenn er darin obsiegen sollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zwischenstreit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123260

Im RIS seit

08.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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