Norm
ZPO §52 Abs1Rechtssatz
Der Zweck von § 397a Abs 4 ZPO erfordert es nicht, dem Beklagten auch die Kosten eines - vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachten - Streits über die Zulässigkeit des Widerspruchs selbst dann aufzuerlegen, wenn er darin obsiegen sollte.Der Zweck von Paragraph 397 a, Absatz 4, ZPO erfordert es nicht, dem Beklagten auch die Kosten eines - vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachten - Streits über die Zulässigkeit des Widerspruchs selbst dann aufzuerlegen, wenn er darin obsiegen sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ZwischenstreitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123260Im RIS seit
08.05.2008Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016