RS OGH 2016/3/31 4Ob63/08f, 2Ob69/08y, 4Ob147/08h, 2Ob179/08z, 1Ob105/11i, 1Ob9/16d

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Veröffentlicht am 08.04.2008
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Norm

ZPO §52 Abs1
ZPO §397a Abs4
  1. ZPO § 397a heute
  2. ZPO § 397a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 397a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Zweck von § 397a Abs 4 ZPO erfordert es nicht, dem Beklagten auch die Kosten eines - vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachten - Streits über die Zulässigkeit des Widerspruchs selbst dann aufzuerlegen, wenn er darin obsiegen sollte.Der Zweck von Paragraph 397 a, Absatz 4, ZPO erfordert es nicht, dem Beklagten auch die Kosten eines - vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachten - Streits über die Zulässigkeit des Widerspruchs selbst dann aufzuerlegen, wenn er darin obsiegen sollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zwischenstreit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123260

Im RIS seit

08.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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