RS OGH 2005/3/29 7Ra44/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2005
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Norm

ZPO §397a Abs4
  1. ZPO § 397a heute
  2. ZPO § 397a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 397a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wurde das Versäumungsurteil versehentlich nicht in der ersten Verhandlung nach Erhebung des Widerspruches aufgehoben, sondern erst in einer späteren Verhandlung, nach dem in der Zwischenzeit bereits in der Sache selbst verhandelt worden war, ist es ausreichend, dass die klagende Partei die Kosten für den Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteiles erst unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses über die Aufhebung des Versäumungsurteiles verzeichnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000653

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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