Entscheidungen zu § 393a ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2013/7/18 1Ob124/13m, 4Ob60/14y, 1Ob211/14g, 9ObA160/16v, 7Ob176/17h

Norm: ZPO §393a
Rechtssatz: Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen. Entscheidungstexte 1 Ob 124/13m Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 124/13m 4 Ob 60/14y ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.07.2013

RS OGH 1970/1/13 8Ob261/69 (8Ob262/69), 4Ob44/70, 8Ob20/71, 4Ob13/72, 1Ob65/75, 6Ob665/85, 1Ob575/87

Norm: ZPO §393 Abs1ZPO §393a
Rechtssatz: Zur Rechtskraftwirkung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruches. Das Zwischenurteil beantwortet die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschließend. Innerhalb des Rechtsstreites sind daher Gericht und Parteien daran gebunden und dürfen die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neu aufrollen. Entscheidungstexte 8 Ob 261/69 Entscheidungstext ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.01.1970

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