RS OGH 2025/9/18 1Ob124/13m; 4Ob60/14y; 1Ob211/14g; 9ObA160/16v; 7Ob176/17h; 9Ob50/23b; 6Ob90/24i; 2

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Veröffentlicht am 18.07.2013
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Norm

ZPO §393a
  1. ZPO § 393a heute
  2. ZPO § 393a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtssatz

Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen.Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß Paragraph 393 a, ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129001

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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