Begründung: Das Erstgericht bewilligte - außerhalb eines Zivilprozesses - den Beweissicherungsantrag der Antragstellerin und bestellte zur Feststellung des derzeitigen Zustands eines auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befindlichen Hauses einen Sachverständigen. Dieser erstellte einen als Gutachten bezeichneten Befund, der den Parteien zugestellt wurde. Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erörterung des „Gutachtens". Das Erstg... mehr lesen...
Norm: ZPO §357ZPO §366 Abs2ZPO §384 Abs1ZPO §386 Abs4ZPO §388 Abs1
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 386 Abs 4 ZPO betrifft nur den Beschluss, mit dem dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird. Es ist daher nicht jeder im Beweissicherungsverfahren gefasste Beschluss unanfechtbar. Es wäre auch mit dem Zweck der Beweissicherung unvereinbar, dass Entscheidungen über die mündliche Erörterung des schriftlichen Befunds im Sinn des § 366... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte den Beweissicherungsantrag der Antragstellerin und bestellte zur Feststellung des derzeitigen Zustands des Hauses auf dem Grundstück der Antragsgegner einen Sachverständigen. Dieser erstellte einen als Gutachten bezeichneten Befund, der den Parteien zugestellt wurde. Die Antragsgegner beantragten die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erörterung des „Gutachtens". Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der
Begründung: zurück, der Sachvers... mehr lesen...
Norm: ZPO §366ZPO §388 Abs1
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Antrags auf Erörterung eines im Beweissicherungsverfahren eingeholten schriftlichen Befunds ist anfechtbar. Entscheidungstexte 1 Ob 116/08b Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 116/08b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124047 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte - außerhalb eines Zivilprozesses - beim Bezirksgericht Zwettl die Bewilligung der Beweissicherung durch Bestellung eines Sachverständigen und „ihm aufzutragen, nach unter Ladung und Teilnahme der Parteien stattgefundener Besichtigung der von der Antragsgegnerin installierten Patronenfilteranlage ein Gutachten darüber zu erstatten, dass und warum diese nicht funktioniert und aus welchen technischen Gründen die vertraglich vereinbarte Aufgabe... mehr lesen...
Norm: ZPO §366 Abs1ZPO §388 Abs1ZPO §515
Rechtssatz: Wenn ein Beweissicherungsverfahren vor dem Anhängigwerden eines Rechtsstreits (unabhängig von einem anhängigen Rechtsstreit) und damit vor dem Bezirksgericht geführt wird, kann die Verwerfung eines Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen - ungeachtet der Bestimmung des § 366 Abs 1 ZPO - selbstständig beim übergeordneten Landesgericht mit Rekurs bekämpft werden. Entsch... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller verfolgt in seinem Beweissicherungsantrag die Aufnahme eines Befundes darüber, in welchem Zustand sich derzeit die Fenster und Türen im Hause des Antragstellers befinden würden bzw. ob die vom Antragsgegner gelieferten Fenster und Türen mangelhaft seien. Die vom Antragsgegner hiefür verwendete Dünnschichtlasur sei für maßhaltige Bauteile nicht geeignet. Ein entsprechender Holzschutz könne nur durch einen mehrschichtigen Lasuraufbau erreicht werden. Es... mehr lesen...
Norm: ZPO §388 Abs1ZPO §366 Abs1ZPO §355 Abs1ZPO §515
Rechtssatz: Im Beweissicherungsverfahren ist gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Sachverständigen ein selbständiger bzw. abgesonderter Rekurs zulässig. Entscheidungstexte 15 R 68/98w Entscheidungstext LG Linz 16.04.1998 15 R 68/98w European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §277 Abs4ZPO §388 Abs1
Rechtssatz: Unzulässigkeit des Rekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem dieses in Abänderung des Beschlusses erster Instanz die Beweissicherung bewilligt und zugleich den Sachverständigen bestellt hat. Entscheidungstexte 2 Ob 121/65 Entscheidungstext OGH 13.05.1965 2 Ob 121/65 Veröff: EvBl 1966/59 S 73 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §388 Abs1
Rechtssatz: Ablehnung eines Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren. Entscheidungstexte 2 Ob 221/54 Entscheidungstext OGH 31.03.1954 2 Ob 221/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040720 Dokumentnummer JJR_19540331_OGH0002_0020OB00221_5400000_001 mehr lesen...