RS OGH 2008/8/20 9Ob47/08i

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluss des § 386 Abs 4 ZPO betrifft nur den Beschluss, mit dem dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird. Es ist daher nicht jeder im Beweissicherungsverfahren gefasste Beschluss unanfechtbar. Es wäre auch mit dem Zweck der Beweissicherung unvereinbar, dass Entscheidungen über die mündliche Erörterung des schriftlichen Befunds im Sinn des § 366 ZPO erst mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung oder überhaupt erst mittels Mängelrüge in der Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden könnten.Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 386, Absatz 4, ZPO betrifft nur den Beschluss, mit dem dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird. Es ist daher nicht jeder im Beweissicherungsverfahren gefasste Beschluss unanfechtbar. Es wäre auch mit dem Zweck der Beweissicherung unvereinbar, dass Entscheidungen über die mündliche Erörterung des schriftlichen Befunds im Sinn des Paragraph 366, ZPO erst mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung oder überhaupt erst mittels Mängelrüge in der Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124051

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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