Norm: ZPO §357ZPO §366 Abs2ZPO §384 Abs1ZPO §386 Abs4ZPO §388 Abs1
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 386 Abs 4 ZPO betrifft nur den Beschluss, mit dem dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird. Es ist daher nicht jeder im Beweissicherungsverfahren gefasste Beschluss unanfechtbar. Es wäre auch mit dem Zweck der Beweissicherung unvereinbar, dass Entscheidungen über die mündliche Erörterung des schriftlichen Befunds im Sinn des § 366... mehr lesen...
Norm: ZPO §384 Abs1ZPO §384 Abs3ZPO §488
Rechtssatz: Beweissicherungsanträge können nur in erster Instanz angebracht werden. Eine Beweissicherung zur Vorwegnahme der Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht kennt das Gesetz nicht. Gerät das Beweismittel in Verlust ehe das Berufungsgericht die Möglichkeit der Beweiswiederholung gehabt hat, dann ist die Aussage des nicht mehr greifbaren Zeugen zu verlesen, um die freie Beweiswürdigung durch ... mehr lesen...