RS OGH 1962/9/11 8Ob273/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1962
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Norm

ZPO §384 Abs1
ZPO §384 Abs3
ZPO §488

Rechtssatz

Beweissicherungsanträge können nur in erster Instanz angebracht werden. Eine Beweissicherung zur Vorwegnahme der Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht kennt das Gesetz nicht. Gerät das Beweismittel in Verlust ehe das Berufungsgericht die Möglichkeit der Beweiswiederholung gehabt hat, dann ist die Aussage des nicht mehr greifbaren Zeugen zu verlesen, um die freie Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht zu ermöglichen (EvBl 1957/265).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 273/62
    Entscheidungstext OGH 11.09.1962 8 Ob 273/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040703

Dokumentnummer

JJR_19620911_OGH0002_0080OB00273_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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