Begründung: Mit Verträgen vom 30.11.1988 und 30.1.1989 übernahm der Beklagte auf unbestimmte Zeit vom Kläger (als Vertreter der A*****, Inc.) den exklusiven Vertrieb des ***** Giude in der Bundesrepublik Deutschland, Italien, Spanien, Portugal, Benelux, Frankreich und der Türkei. Die Firma A***** zahlte für die Aufbauarbeit und die Erstellung einer Bürostruktur Beträge von DM 20.000 und S 50.000. Diese Akontozahlungen sollten mit einem Satz von 5 % der Umsatzprovision unverzinst zur... mehr lesen...
Norm: ZPO §312 Abs1
Rechtssatz: Bei unterfertigten Privaturkunden hat sich der Beweisgegner nicht nur über die Echtheit der Urkunden, sondern darüber hinaus über die Echtheit der Namensunterschriften zu erklären. Nur wenn auch die Echtheit der Namensunterschrift bestritten wird, ist die Frage nach dem Ursprung des Textes bedeutungslos. Entscheidungstexte 1 Ob 605/91 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ZPO §312 Abs1
Rechtssatz: Echt ist eine Urkunde dann, wenn sie tatsächlich von dem als Aussteller Bezeichneten herrührt (Fasching, Lehrbuch 2. Auflage RdZ 949; Rechberger - Simotta, ZPR 3. Auflage RdZ 506; Sperl, Lehrbuch 408). Entscheidungstexte 1 Ob 605/91 Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 605/91 Veröff: EvBl 1992/69 S 300 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §294ZPO §312 Abs1
Rechtssatz: Wird nur die Echtheit des Textes einer unterfertigten Privaturkunde nicht aber die Echtheit der Namensunterschrift bestritten, hat der Bestreitende zu beweisen, daß der Text - etwa wegen späterer Verfälschung, Unterschiebung zur Unterschrift oder blankettwidriger Ausfüllung - nicht echt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 605/91 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...