Norm
ZPO §312 Abs1Rechtssatz
Bei unterfertigten Privaturkunden hat sich der Beweisgegner nicht nur über die Echtheit der Urkunden, sondern darüber hinaus über die Echtheit der Namensunterschriften zu erklären. Nur wenn auch die Echtheit der Namensunterschrift bestritten wird, ist die Frage nach dem Ursprung des Textes bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040477Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0010OB00605_9100000_002