Norm: ZPO §292 Abs1
Rechtssatz: Die von einem Bediensteten der Post quittierte Geldeinzahlung auf einem Empfangsschein der Österreichischen Postsparkasse ist keine öffentliche Urkunde. Entscheidungstexte 8 Ob 315/99b Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 315/99b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS001870... mehr lesen...
Norm: ZPO §292 Abs1ZPO §292 Abs2EuZVO Art14ZustG §17
Rechtssatz: Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §292 Abs1
Rechtssatz: Wenn eine Partei die Richtigkeit und Wirksamkeit der in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen behördlichen Willenserklärung bekämpfen will, muß sie das mit den Rechtsmitteln gegen die beurkundete behördliche Entscheidung tun und hat keine Möglichkeit, dies erst im Zivilverfahren auf dem Umweg über die Prüfung der Beweiskraft der Urkunde zu erreichen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: Geo §126ZPO §110ZPO §292 Abs1ZPO §292 Abs2
Rechtssatz: Nach § 110 ZPO, § 126 Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des § 292 Abs 2 ZPO als zulässig angesehen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 207/57 Entscheidungstext OGH 15.05.195... mehr lesen...