RS OGH 1964/10/23 7Ob157/64

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Veröffentlicht am 23.10.1964
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Norm

ZPO §292 Abs1

Rechtssatz

Wenn eine Partei die Richtigkeit und Wirksamkeit der in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen behördlichen Willenserklärung bekämpfen will, muß sie das mit den Rechtsmitteln gegen die beurkundete behördliche Entscheidung tun und hat keine Möglichkeit, dies erst im Zivilverfahren auf dem Umweg über die Prüfung der Beweiskraft der Urkunde zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 157/64
    Entscheidungstext OGH 23.10.1964 7 Ob 157/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040469

Dokumentnummer

JJR_19641023_OGH0002_0070OB00157_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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