Norm
ZPO §292 Abs1Rechtssatz
Wenn eine Partei die Richtigkeit und Wirksamkeit der in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen behördlichen Willenserklärung bekämpfen will, muß sie das mit den Rechtsmitteln gegen die beurkundete behördliche Entscheidung tun und hat keine Möglichkeit, dies erst im Zivilverfahren auf dem Umweg über die Prüfung der Beweiskraft der Urkunde zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040469Dokumentnummer
JJR_19641023_OGH0002_0070OB00157_6400000_001