Norm
Geo §126Rechtssatz
Nach § 110 ZPO, § 126 Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des § 292 Abs 2 ZPO als zulässig angesehen werden.Nach Paragraph 110, ZPO, Paragraph 126, Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, Absatz 2, ZPO als zulässig angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026