RS OGH 2025/12/17 2Ob207/57; 3Ob73/70; 8Ob252/71; 1Ob105/73; 1Ob282/03g (1Ob37/04d); 10ObS102/05f; 2

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Veröffentlicht am 15.05.1957
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Rechtssatz

Nach § 110 ZPO, § 126 Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des § 292 Abs 2 ZPO als zulässig angesehen werden.Nach Paragraph 110, ZPO, Paragraph 126, Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, Absatz 2, ZPO als zulässig angesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 110 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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