Norm: ZPO §249 Abs1 JN §54 Abs2 ZPO § 249 heute ZPO § 249 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 249 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983 JN § 54 heute ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 EaZPO §249 Abs1 ZPO
Rechtssatz: Die Rechtskraft des Beschlusses, womit ein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen wird, hat ipso iure die Konsequenz, dass der Zahlungsbefehl damit in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Umstand kann auch durch einen später gestellten Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles im Sinne des § 7 Abs 3 EO nicht mehr korrig... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 EaZPO §249 Abs1 ZPO
Rechtssatz: Die Rechtskraft des Beschlusses, womit ein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen wird, hat ipso iure die Konsequenz, dass der Zahlungsbefehl damit in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Umstand kann auch durch einen später gestellten Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles im Sinne des § 7 Abs 3 EO nicht mehr korrig... mehr lesen...