Norm: ZPO §20ZPO §237
Rechtssatz: Eine Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht beeinträchtigt die Rechtsposition des als Nebenintervenienten beigetretenen betreibenden Gläubigers wesentlich. Er ist durch die darauf zurückzuführende Verweigerung der Verfahrensfortsetzung beschwert. Entscheidungstexte 6 Ob 106/01h Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 106/01h ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 H1ZPO §179ZPO §180 Abs3ZPO §237 A
Rechtssatz: Im Heiratsgutverfahren ist hinsichtlich der Antragsrückziehung § 237 ZPO analog anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 97/00s Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 97/00s 7 Ob 20/01v Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 20/01v Ähnlich; Beisatz: Beim Verfahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Anwendung des § 12 Abs 4 lit b RATG auf Verfahrenshandlungen, die nach (wirksamer) Klagsrücknahme gesetzt worden sind. Entscheidungstexte 15 R 119/98z Entscheidungstext OLG Wien 05.11.1998 15 R 119/98z mehr lesen...
Norm: ZPO §237RATG §12 Abs4 litb
Rechtssatz: Anwendung des § 12 Abs. 4 lit. b RATG auf Verfahrenshandlungen, die nach (wirksame) Klagsrücknahme gesetzt worden sind. Entscheidungstexte 15 R 119/98z Entscheidungstext OLG Wien 21.09.1998 15 R 119/98z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000302 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 AGOG §90a Abs1
Rechtssatz: Der Beschluß auf KIagerücknahme mangels Erlags der aufgetragenen Prozeßkostensicherheit ist einer Klagerückziehung ohne Anspruchsverzicht gleichzuhalten (RZ 1957, 74). Diese Beschlußfassung ist der ersten Fallgruppe des § 90 a Abs 1 GOG zuzurechnen, sie wird durch die Vorabentscheidung in keiner Weise beeinflußt. Entscheidungstexte 4 Ob 118/98a ... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 A
Rechtssatz: Im bloßen Stillschweigen zur Zustellung eines Schriftsatzes der klagenden Partei, mit der diese die Zurücknahme der Klage (ohne Anspruchsverzicht) erklärte, ist eine konkludente Zustimmung der beklagten Partei zur Klagsrücknahme jedenfalls für sich genommen nicht zu erblicken. Entscheidungstexte 1 Ob 139/97s Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 139/9... mehr lesen...
Norm: ZPO §237ZPO §238
Rechtssatz: Bei Wegfall des Hauptbegehrens ist im Sinne der herrschenden Judikatur und Lehre auf Kosten einzuschränken. Diese Klagseinschränkung ist nicht in ein Feststellungsbegehren umzudeuten. Ein anstelle der Klagseinschränkung gestelltes Feststellungsbegehren ist mit Urteil abzuweisen. Entscheidungstexte 2 R 99/97m Entscheidungstext LG ZRS Graz 24.03.1... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 237 ZPO A Allgemeines B Ehescheidungsklage C Abstammungsklage D Kündigung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102789 Dokumentnummer JJR_19960924_OGH0002_000ZPO00237_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ZPO §235 Abs4 EZPO §237 A
Rechtssatz: In dem "Fallenlassen" eines Eventualbegehrens ist nicht eine teilweise Rücknahme der Klage, sondern eine Einschränkung des Klagebegehrens zu erblicken, die in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Gegners zulässig ist. Entscheidungstexte 7 Ob 536/95 Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 536/95 ... mehr lesen...