RS OGH 2024/6/25 6Ob106/01h; 4Ob3/24f

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Rechtssatz

Eine Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht beeinträchtigt die Rechtsposition des als Nebenintervenienten beigetretenen betreibenden Gläubigers wesentlich. Er ist durch die darauf zurückzuführende Verweigerung der Verfahrensfortsetzung beschwert.

Entscheidungstexte

  • RS0115950">6 Ob 106/01h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 106/01h
  • RS0115950">4 Ob 3/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 3/24f
    nur: Die Verweigerung der Verfahrensfortsetzung beeinträchtigt die Rechtsstellung des Nebenintervenienten und begründet eine Beschwer des Nebenintervenienten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115950

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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