Norm
ZPO §20Rechtssatz
Eine Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht beeinträchtigt die Rechtsposition des als Nebenintervenienten beigetretenen betreibenden Gläubigers wesentlich. Er ist durch die darauf zurückzuführende Verweigerung der Verfahrensfortsetzung beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115950Im RIS seit
20.12.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024