RS OGH 1997/6/24 1Ob139/97s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

ZPO §237 A

Rechtssatz

Im bloßen Stillschweigen zur Zustellung eines Schriftsatzes der klagenden Partei, mit der diese die Zurücknahme der Klage (ohne Anspruchsverzicht) erklärte, ist eine konkludente Zustimmung der beklagten Partei zur Klagsrücknahme jedenfalls für sich genommen nicht zu erblicken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107867

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB00139_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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