Norm: ZPO §232 Abs2ZPO §235 A
Rechtssatz: Die Wirkungen der Streitanhängigkeit treten in allen Fällen der Klageänderung nach Klagezustellung jedenfalls mit dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ein. Entscheidungstexte 4 Ob 532/95 Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 532/95 8 Ob 86/97y Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 86/9... mehr lesen...
Norm: EO §387 Abs1ZPO §228ZPO §232 Abs2
Rechtssatz: Wird während eines Feststellungsprozesses das Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung auch auf Leistung ausgedeht, diese Ausdehnung vom Prozeßrichter aber nicht zugelassen, weil das Leistungsbegehren neben dem Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, dann wird hiedurch die gemäß § 232 Abs 2 ZPO begründete Streitanhängigkeit des Leistungsbegehrens nicht beendet, solange der Zurückwei... mehr lesen...