RS OGH 2024/6/25 7Ob146/57; 2Ob100/24f

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Veröffentlicht am 03.04.1957
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Rechtssatz

Wird während eines Feststellungsprozesses das Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung auch auf Leistung ausgedeht, diese Ausdehnung vom Prozeßrichter aber nicht zugelassen, weil das Leistungsbegehren neben dem Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, dann wird hiedurch die gemäß § 232 Abs 2 ZPO begründete Streitanhängigkeit des Leistungsbegehrens nicht beendet, solange der Zurückweisungsbeschluß nicht rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung der Prozeßrichter zuständig.Wird während eines Feststellungsprozesses das Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung auch auf Leistung ausgedeht, diese Ausdehnung vom Prozeßrichter aber nicht zugelassen, weil das Leistungsbegehren neben dem Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, dann wird hiedurch die gemäß Paragraph 232, Absatz 2, ZPO begründete Streitanhängigkeit des Leistungsbegehrens nicht beendet, solange der Zurückweisungsbeschluß nicht rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung der Prozeßrichter zuständig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 146/57
    Entscheidungstext OGH 03.04.1957 7 Ob 146/57
  • RS0005087">2 Ob 100/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 2 Ob 100/24f
    vgl; Beisatz: Hier: Hinsichtlich einer Klagsänderung (hier Erweiterung) tritt ungeachtet fehlender Zustimmung des Beklagten mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung Streitanhängigkeit ein und dauert bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung fort. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005087

Im RIS seit

03.04.1957

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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