RS OGH 1957/4/3 7Ob146/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1957
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Norm

EO §387 Abs1
ZPO §228
ZPO §232 Abs2

Rechtssatz

Wird während eines Feststellungsprozesses das Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung auch auf Leistung ausgedeht, diese Ausdehnung vom Prozeßrichter aber nicht zugelassen, weil das Leistungsbegehren neben dem Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, dann wird hiedurch die gemäß § 232 Abs 2 ZPO begründete Streitanhängigkeit des Leistungsbegehrens nicht beendet, solange der Zurückweisungsbeschluß nicht rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung der Prozeßrichter zuständig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 146/57
    Entscheidungstext OGH 03.04.1957 7 Ob 146/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005087

Dokumentnummer

JJR_19570403_OGH0002_0070OB00146_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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