Norm: ZPO §231 Abs1ZPO §257 Abs1ZPO §503 C6
Rechtssatz: Eine Außerachtlassung der Fristen der §§ 231 Abs 1 und 257 Abs 1 ZPO stellt nur dann einen erheblichen Verfahrensmangel dar, wenn hiedurch die sachgemäße Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung unmöglich gemacht wird. Entscheidungstexte 10 ObS 435/89 Entscheidungstext OGH 06.02.1990 10 ObS 435/89 Veröff: SSV - NF 4/13 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §231 Abs1ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Die Anfechtung eines Versäumungsurteils wegen Nichteinhaltung der Frist des § 231 ZPO kann nur erfolgen, wenn dem Beklagten dadurch die Möglichkeit entzogen wurde, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bei der Verhandlung zu erscheinen. Entscheidungstexte 8 Ob 260/75 Entscheidungstext OGH 17.12.1975 8 Ob 260/75 Veröff: R... mehr lesen...