Norm
ZPO §231 Abs1Rechtssatz
Eine Außerachtlassung der Fristen der §§ 231 Abs 1 und 257 Abs 1 ZPO stellt nur dann einen erheblichen Verfahrensmangel dar, wenn hiedurch die sachgemäße Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung unmöglich gemacht wird.Eine Außerachtlassung der Fristen der Paragraphen 231, Absatz eins und 257 Absatz eins, ZPO stellt nur dann einen erheblichen Verfahrensmangel dar, wenn hiedurch die sachgemäße Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung unmöglich gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039173Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_010OBS00435_8900000_001