Norm
ZPO §231 Abs1Rechtssatz
Die Anfechtung eines Versäumungsurteils wegen Nichteinhaltung der Frist des § 231 ZPO kann nur erfolgen, wenn dem Beklagten dadurch die Möglichkeit entzogen wurde, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bei der Verhandlung zu erscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039168Dokumentnummer
JJR_19751217_OGH0002_0080OB00260_7500000_001