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Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge: BVwG) vom 05.07.2023, GZ. W177 2268490-1/3E, wurde die Beschwerde vom 10.03.2023 gegen einen im Zusammenhang mit einer pflegschaftsrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 21.02.2023, GZ. XXXX des (nunmehrigen) Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. ... mehr lesen...