TE Bvwg Beschluss 2023/9/26 W177 2268490-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2023
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Entscheidungsdatum

26.09.2023

Norm

AVG §6 Abs1
B-VG Art130 Abs5
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZPO §230a
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 230a heute
  2. ZPO § 230a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 230a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch


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W177 2268490-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den „Überweisungsantrag nach § 230a ZPO (iVm § 38 VwGG)“ vom 27.07.2023 von XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den „Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG)“ vom 27.07.2023 von römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge: BVwG) vom 05.07.2023, GZ. W177 2268490-1/3E, wurde die Beschwerde vom 10.03.2023 gegen einen im Zusammenhang mit einer pflegschaftsrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 21.02.2023, GZ. XXXX des (nunmehrigen) Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge: BVwG) vom 05.07.2023, GZ. W177 2268490-1/3E, wurde die Beschwerde vom 10.03.2023 gegen einen im Zusammenhang mit einer pflegschaftsrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 21.02.2023, GZ. römisch 40 des (nunmehrigen) Antragstellers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich das gesamte Beschwerdevorbringen auf Angelegenheiten die dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, beziehe, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 130 Abs. 5 B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung vorliegen würde.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich das gesamte Beschwerdevorbringen auf Angelegenheiten die dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, beziehe, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Artikel 130, Absatz 5, B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung vorliegen würde.

2. Am 27.07.2023, einlangend am 01.08.2023, stellte der Antragsteller den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Überweisung nach § 230a ZPO (iVm § 38b VwGG), das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 230a ZPO die „gegenständliche Rechtssache aufgrund der erheblichen Bedeutung der Lösung der Verfassungs-/Verwaltungsrechtsfrage der Befangenheit, Ausgeschlossenheit, Ablehnung nach § 23, 26 JN (Österreich) und somit Beschlussunfähigkeit eines Gerichtshofes durch Ablehnung aller seiner Richter / Organe infolge gegen sie erhobener Anklage (hier zu AZ: XXXX ) und angesichts ausgesprochener Unzuständigkeit der inländischen (österreichischen) Gerichtshöfe, nämlich zu XXXX , nunmehr GZ: XXXX und zu AZ: XXXX jeweils XXXX , nunmehr GZ: XXXX an den nicht offenbar unzuständigen, nicht ausgeschlossenen Gerichtshof der Europäischen Union iVm § 38b VwGG zur Vorabentscheidung vorlegen.“2. Am 27.07.2023, einlangend am 01.08.2023, stellte der Antragsteller den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 38 b, VwGG), das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 230 a, ZPO die „gegenständliche Rechtssache aufgrund der erheblichen Bedeutung der Lösung der Verfassungs-/Verwaltungsrechtsfrage der Befangenheit, Ausgeschlossenheit, Ablehnung nach Paragraph 23, 26, JN (Österreich) und somit Beschlussunfähigkeit eines Gerichtshofes durch Ablehnung aller seiner Richter / Organe infolge gegen sie erhobener Anklage (hier zu AZ: römisch 40 ) und angesichts ausgesprochener Unzuständigkeit der inländischen (österreichischen) Gerichtshöfe, nämlich zu römisch 40 , nunmehr GZ: römisch 40 und zu AZ: römisch 40 jeweils römisch 40 , nunmehr GZ: römisch 40 an den nicht offenbar unzuständigen, nicht ausgeschlossenen Gerichtshof der Europäischen Union in Verbindung mit Paragraph 38 b, VwGG zur Vorabentscheidung vorlegen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:

1.1. Mit Beschluss des BVwG vom 05.07.2023, GZ. W177 2268490-1/3E wurde die Beschwerde vom 10.03.2023 des Antragsstellers gegen den Zurückweisungsbeschluss des BG Salzburg vom 21.02.2023, GZ. XXXX , wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.1.1. Mit Beschluss des BVwG vom 05.07.2023, GZ. W177 2268490-1/3E wurde die Beschwerde vom 10.03.2023 des Antragsstellers gegen den Zurückweisungsbeschluss des BG Salzburg vom 21.02.2023, GZ. römisch 40 , wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 27.08.2023, eingelangt beim BVwG am 01.08.2023, stellte der Antragsteller den hier verfahrensgegenständlichen Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO iVm § 38b VwGG. 1.2. Mit Schriftsatz vom 27.08.2023, eingelangt beim BVwG am 01.08.2023, stellte der Antragsteller den hier verfahrensgegenständlichen Überweisungsantrag gemäß Paragraph 230 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 38 b, VwGG.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren grundsätzlich auf dem seitens des Antragstellers eingebrachten Antrag. Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). Gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Zu A)

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages

Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Überweisungsantrag vom 27.07.2023, eingelangt am BVwG am 01.08.2023, beantragt der Antragsteller „unter Verweis auf die Eingaben an das BVwG vom 10.03.2023 [Anmerkung: Beschwerdeschriftsatz im Verfahren zur GZ. W177 2268490-1]“ die „gegenständliche Rechtssache aufgrund der erheblichen Bedeutung der Lösung der Verfassung-/Verwaltungsrechtsfragen der Befangenheit, Ausgeschlossenheit, Ablehnung nach § 23, 26 JN (Österreich) und somit Beschlussunfähigkeit eines Gerichtshofes durch Ablehnung aller seiner Richter/Organe […] und angesichts ausgesprochener Unzuständigkeit der inländischen (österreichischen) Gerichtshöfe, […] an den nicht offenbar, nicht ausgeschlossenen Gerichtshof der Europäischen Union iVM § 38b VwGG zur Vorabentscheidung“ vorzulegen. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Überweisungsantrag vom 27.07.2023, eingelangt am BVwG am 01.08.2023, beantragt der Antragsteller „unter Verweis auf die Eingaben an das BVwG vom 10.03.2023 [Anmerkung: Beschwerdeschriftsatz im Verfahren zur GZ. W177 2268490-1]“ die „gegenständliche Rechtssache aufgrund der erheblichen Bedeutung der Lösung der Verfassung-/Verwaltungsrechtsfragen der Befangenheit, Ausgeschlossenheit, Ablehnung nach Paragraph 23, 26, JN (Österreich) und somit Beschlussunfähigkeit eines Gerichtshofes durch Ablehnung aller seiner Richter/Organe […] und angesichts ausgesprochener Unzuständigkeit der inländischen (österreichischen) Gerichtshöfe, […] an den nicht offenbar, nicht ausgeschlossenen Gerichtshof der Europäischen Union iVM Paragraph 38 b, VwGG zur Vorabentscheidung“ vorzulegen.

Der Antrag stützt sich auf § 230a ZPO, wonach, wenn die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wird, ohne dass der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs. 6 ZPO zu stellen, und der Kläger binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht beantragt, das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen hat, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Das Gericht, an das die Klage überwiesen worden ist, kann einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt.Der Antrag stützt sich auf Paragraph 230 a, ZPO, wonach, wenn die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wird, ohne dass der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen, und der Kläger binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht beantragt, das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen hat, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Das Gericht, an das die Klage überwiesen worden ist, kann einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

An dieser Stelle sei zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das BVwG, entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig sind, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden.

Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Laut Judikatur des VwGH erfasst damit auch der den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeitsbereich grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114). Gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Laut Judikatur des VwGH erfasst damit auch der den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeitsbereich grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114).

Dem Inhalt des Überweisungsantrages lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Antragsteller die gegen seine Beschwerde gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes (konkret dem BG Salzburg) erlassene Zurückweisung auch aufgrund einer vermeintlichen Befangenheit und/oder Ausgeschlossenheit weiterer Gerichte, die allesamt der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, nun an den Europäischen Gerichtshof überwiesen bzw. zu dessen (Vorab-)Entscheidung vorgelegt haben möchte.

Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf Angelegenheiten, die dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 130 Abs. 5 B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung vorliegt.Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf Angelegenheiten, die dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Artikel 130, Absatz 5, B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung vorliegt.

Darüber hinaus sind auch die Bestimmungen der ZPO in ihrer Gesamtheit nicht unmittelbar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Schon aus diesem Grund und mangels entsprechenden Verweis auf die Bestimmung des § 230a ZPO in den Regelungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG) scheidet eine Anwendbarkeit der genannten Bestimmung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus.Darüber hinaus sind auch die Bestimmungen der ZPO in ihrer Gesamtheit nicht unmittelbar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Schon aus diesem Grund und mangels entsprechenden Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 230 a, ZPO in den Regelungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG) scheidet eine Anwendbarkeit der genannten Bestimmung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus.

Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden und der Überweisungsantrag zurückzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

EuGH ordentlicher Rechtsweg Unzuständigkeit Vorabentscheidungsersuchen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2268490.2.00

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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