Begründung: Das zunächst angerufene Bezirksgericht Bregenz erließ antragsgemäß den Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens, wies aber in weiterer Folge - nachdem es den Wohnsitz des Beklagten mit Wien, *****, ermittelt hatte - die Klage von Amts wegen Unzuständigkeit zurück. Über Antrag der Klägerin wurde dieser Zurückweisungsbeschluss in der Folge aufgehoben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Favoriten überwiesen. Ob dieser Beschluss in Rechts... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs (zur Zulässigkeit des Rechtsmittels iSd § 528 Abs 1 ZPO) kann von einem Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung keine Rede sein. Entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs (zur Zulässigkeit des Rechtsmittels iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann von einem Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung keine Rede sein. § 104 JN enthält kei... mehr lesen...