Norm: ABGB §364 Abs3 B4ABGB §364 Abs3 DEO §7 Abs1 AcZPO §226 Abs1 IIa2ZPO §226 Abs1 IIB12
Rechtssatz: Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Übers... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 VIIcABGB §1431 AZPO §226 Abs1EheG §66
Rechtssatz: Eine Klage auf Rückzahlung bestimmter Leistungen auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen einer nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess eingetretenen wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen muss als Erfolgsvoraussetzung nicht mit einem Begehren verknüpft sein, nach dem das (teilweise) Erlöschen der im Vorprozess titulierten Un... mehr lesen...