Begründung: Der Kläger stellt folgendes Begehren: „1. Die Verträge zwischen der Beklagten und den in Beilage./A und Beilage./B angeführten Personen über den Erwerb von Zertifikaten, welche Aktien der M***** Ltd. (nunmehr A***** Ltd.) repräsentieren sollten, welche während der Zeichungsfrist der Kapitalerhöhung der M***** Ltd. (nunmehr A***** Ltd.) vom 20. 2. - 3. 3. 2006 abgeschlossen wurden, werden aufgehoben. 2. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger EUR 268.500,08 samt 4 % Zinsen ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hatte sich in einem Unterhaltsverfahren mit vollstreckbarem gerichtlichen Vergleich vom 10. November 2008 verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 3.809,40 EUR (5.600 EUR abzüglich 1.790,60 EUR für Naturalunterhaltsleistungen) zu zahlen. Zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass das Erstgericht der Beklagten zur Hereinbringung des restlichen Unterhalts für den Monat Juni 2009 von 2.009,40 EUR sA die Forderungsexekution bewilligte... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte, die geschiedene Ehefrau des Klägers, betreibt aus einem Scheidungsvergleich gegen diesen exekutiv einen Unterhaltsrückstand von 11.990,88 EUR sA sowie laufenden Unterhalt von monatlich 363,36 EUR. Das Erstgericht gab auch im zweiten Rechtsgang dem den gesamten betriebenen Anspruch umfassenden Oppositionsklagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Re... mehr lesen...
Begründung: Die am 30. 11. 1990 geborene Antragstellerin ist das uneheliche Kind der Ulrike R***** und des Antragsgegners. Sie wuchs im Haushalt der mütterlichen Großeltern auf; die Obsorge kam der Großmutter zu. Die Mutter der Antragstellerin leidet unter einer psychischen Erkrankung, steht unter Sachwalterschaft und bezieht nur eine geringe Pension. Auch ihre drei weiteren (1984, 1985 und 1996 geborenen) Kinder lebten und leben von ihr getrennt. Der Antragsgegner, der noch für s... mehr lesen...
Begründung: Während des beim Erstgericht anhängigen Ehescheidungsverfahrens der Streitteile erwirkte die Klägerin eine auf § 382e EO (idF vor 2. GeSchG, BGBl I 2009/40) gestützte einstweilige Verfügung, mit welcher dem Beklagten aufgetragen wurde, die Hälfte der Raten für näher bestimmte Hypothekardarlehen zu bezahlen, und zwar jeweils die bis zur Rechtswirksamkeit der einstweiligen Verfügung aufgelaufenen Rückstände binnen drei Tagen und die künftig fällig werdenden Beträge jewei... mehr lesen...
Norm: ZPO §224 Abs1
Rechtssatz: Bei der Überprüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist von Amts wegen auch zu prüfen ist, ob eine Ferialsache iSd § 224 Abs 1 ZPO vorliegt. Entscheidungstexte 9 Ob 45/08w Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 Ob 45/08w 8 Ob 12/10p Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 12/10p ... mehr lesen...
Norm: AbgEO §14ZPO §224 Abs1
Rechtssatz: Klagen nach § 14 AbgEO sind Ferialsachen. Entscheidungstexte 3 Ob 6/01f Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 6/01f 3 Ob 270/06m Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 270/06m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: ZPO §224 Abs1
Rechtssatz: Der Katalog der Rechtsstreitigkeiten in § 224 Abs 1 ZPO ist taxativ. Entscheidungstexte 3 Ob 6/01f Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 6/01f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115299 Dokumentnummer JJR_20010620_OGH0002_0030OB00006_01F0000_00... mehr lesen...