Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des D***** K. G*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die ... mehr lesen...
Norm: ZPO §223 Abs2ZPO §575 Abs2
Rechtssatz: Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der Räumung bzw der Übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus. Entscheidungstexte 3 Ob 179/07f Ent... mehr lesen...
Norm: EO §83 Abs2ZPO §223 Abs2
Rechtssatz: Die Gerichtsferien gelten im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 31/02h Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 31/02h Schlagworte Ferialsachen European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS... mehr lesen...
Norm: EO nF §84 Abs2EO nF §84 Abs3ZPO §223 Abs2ZPO §224ZPO §225 Abs1
Rechtssatz: Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich von allen Anfang an um ein Erkenntnisverfahren und nicht um ein Exekutionsverfahren nach § 223 Abs 2 EO. Widerspruchsverfahren sind keine Ferialsachen. § 225 Abs 1 ZPO ist auf die Frist des § 84 Abs 2 EO zur Erhebung des Widerspruches anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §223 Abs2ZPO §224
Rechtssatz: Auf das Mahnverfahren haben die Gerichtsferien keinen Einfluß, und zwar solange, als dieses Verfahren nicht infolge Widerspruches in das ordentliche Verfahren übergeht. Entscheidungstexte 6 Ob 661/78 Entscheidungstext OGH 23.08.1978 6 Ob 661/78 6 Ob 701/78 Entscheidungstext OGH 23.08.1978 ... mehr lesen...