Norm
ZPO §223 Abs2Rechtssatz
Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der Räumung bzw der Übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus.Die Frist des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der Räumung bzw der Übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd Paragraph 223, Absatz 2, ZPO scheidet damit aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123438Im RIS seit
28.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021