Norm
EO nF §84 Abs2Rechtssatz
Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich von allen Anfang an um ein Erkenntnisverfahren und nicht um ein Exekutionsverfahren nach § 223 Abs 2 EO. Widerspruchsverfahren sind keine Ferialsachen. § 225 Abs 1 ZPO ist auf die Frist des § 84 Abs 2 EO zur Erhebung des Widerspruches anzuwenden.Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich von allen Anfang an um ein Erkenntnisverfahren und nicht um ein Exekutionsverfahren nach Paragraph 223, Absatz 2, EO. Widerspruchsverfahren sind keine Ferialsachen. Paragraph 225, Absatz eins, ZPO ist auf die Frist des Paragraph 84, Absatz 2, EO zur Erhebung des Widerspruches anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109090Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_0030OB00229_97S0000_001