Begründung: Die Klägerinnen begehren Einsicht in die vom Obersten Gerichtshof geführten Akten über die Behandlung der von ihnen erhobenen Rechtsmittel sowie die Gestattung der Abschriftnahme - in Form der Herstellung von Photokopien - im Rechtshilfewege und zu diesem Zweck die Aktenübersendung an das Wohnsitzbezirksgericht der zweiten Klägerin. Hilfsweise begehren die Klägerinnen die Übersendung von Photokopien sämtlicher Aktenstücke, insbesondere der Urschrift der Rechtsmittelent... mehr lesen...
Norm: ZPO §219 Abs1
Rechtssatz: Die Übermittlung der Entscheidung des OGH an die Parteien mittels einer durch die Geschäftsstelle beglaubigten Ausfertigung muss - zumindest im Regelfall - zur vollen Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Interessen als hinreichend angesehen werden. Hier: kein Recht auf Akteneinsicht und Abschriftnahme. Entscheidungstexte 6 Ob 551/90 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...