RS OGH 1990/5/10 6Ob551/90 (6Ob1517/90), 2Ob98/08p, 6Ob153/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1990
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Norm

ZPO §219 Abs1

Rechtssatz

Die Übermittlung der Entscheidung des OGH an die Parteien mittels einer durch die Geschäftsstelle beglaubigten Ausfertigung muss - zumindest im Regelfall - zur vollen Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Interessen als hinreichend angesehen werden. Hier: kein Recht auf Akteneinsicht und Abschriftnahme.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 551/90
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 6 Ob 551/90
  • 2 Ob 98/08p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 98/08p
    Beisatz: Hier: Rekursakten des OLG. (T1)
    Beisatz: Im Hinblick darauf, dass gemäß § 170 Abs 3 Geo Akten vor Gewährung der Einsicht Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke zu entnehmen, und diese (ua) nach § 219 Abs 1 ZPO von der Einsicht ausgeschlossen sind, kann an der Übersendung inhaltsleerer Rechtsmittelakten an ein anderes Gericht zum Zwecke der „Akteneinsicht" kein Interesse bestehen. (T2)
    Bem: Vgl 7 Ob 235/01m. (T3)
  • 6 Ob 153/15s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 153/15s
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Gewährung der Akteneinsicht in einem Fall, in dem der Geschäftsstelle des OGH bei der Zustellung an die Parteien ein Versehen unterlaufen und so zunächst irrtümlich eine mit der Entscheidung nicht übereinstimmende Textdatei übermittelt wurde. (T4)
    Beisatz: Im Fall der (ausnahmsweisen) Gewährung der Akteneinsicht in einen Rechtsmittelakt müssen sämtliche auf die Willensbildung des Senats, den Berichterstatter und die Abstimmung Rückschlüsse erlaubenden Aktenteile ausgenommen werden, insbesondere ist die Einsicht in die Urschrift durch Abdecken des letzten Teils so einzuschränken, dass nicht erkennbar ist, ob bloß ein Abstimmungsvermerk gesetzt oder ein Beratungsprotokoll verfasst wurde und ob es sich dabei um den Antrag des Berichterstatters handelt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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