Norm: ZPO §128 Abs2 ZPO § 128 heute ZPO § 128 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Unter dem in § 128 Abs 2 ZPO erwähnten „Schaden“ ist sowohl ein bloß verfahrensrechtlicher als auch ein materiell-rechtlicher Nachteil zu verstehen. Allerdings ist ein nicht wiedergutzumachender Schaden infol... mehr lesen...
Norm: ZPO §128 Abs2 ZPO § 128 heute ZPO § 128 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Anträge auf Fristverlängerung sind als prozessuale Zwischenanträge formell zu erledigen. Verwerfung bedeutet daher eine Zurückweisung. Entscheidungstexte 2 O... mehr lesen...