RS OGH 2023/12/20 3R125/23s

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Veröffentlicht am 20.12.2023
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Rechtssatz

Unter dem in § 128 Abs 2 ZPO erwähnten „Schaden“ ist sowohl ein bloß verfahrensrechtlicher als auch ein materiell-rechtlicher Nachteil zu verstehen. Allerdings ist ein nicht wiedergutzumachender Schaden infolge der Fristversäumnis bei bloß verfahrensleitenden Fristen in der Regel ausgeschlossen.Unter dem in Paragraph 128, Absatz 2, ZPO erwähnten „Schaden“ ist sowohl ein bloß verfahrensrechtlicher als auch ein materiell-rechtlicher Nachteil zu verstehen. Allerdings ist ein nicht wiedergutzumachender Schaden infolge der Fristversäumnis bei bloß verfahrensleitenden Fristen in der Regel ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 125/23s
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 3 R 125/23s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100206

Im RIS seit

09.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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