Rechtssatz
Unter dem in § 128 Abs 2 ZPO erwähnten „Schaden“ ist sowohl ein bloß verfahrensrechtlicher als auch ein materiell-rechtlicher Nachteil zu verstehen. Allerdings ist ein nicht wiedergutzumachender Schaden infolge der Fristversäumnis bei bloß verfahrensleitenden Fristen in der Regel ausgeschlossen.Unter dem in Paragraph 128, Absatz 2, ZPO erwähnten „Schaden“ ist sowohl ein bloß verfahrensrechtlicher als auch ein materiell-rechtlicher Nachteil zu verstehen. Allerdings ist ein nicht wiedergutzumachender Schaden infolge der Fristversäumnis bei bloß verfahrensleitenden Fristen in der Regel ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100206Im RIS seit
09.02.2024Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024