RS OGH 2011/10/20 2Ob161/11g

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Rechtssatz

Anträge auf Fristverlängerung sind als prozessuale Zwischenanträge formell zu erledigen. Verwerfung bedeutet daher eine Zurückweisung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127421

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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