Norm: GmbHG §4 Z1ZPO §101ZPO §105
Rechtssatz: Der Sitz der Gesellschaft muß zwar mit dem Ort, an dem sie tatsächlich ihre Geschäfte betreibt, nicht übereinstimmen, doch wird dies in der Regel der Fall sein, insbesondere wenn die Gesellschaft überhaupt nur eine Betriebstätte oder ein Geschäftslokal besitzt; dessen Anschrift ist dem Registergericht bekanntzugeben und auch zu veröffentlichen. Unter dieser Anschrift sind grundsätzlich auch Zustellu... mehr lesen...
Norm: ZPO §101ZPO §102
Rechtssatz: Wenn sich der Empfänger durch einen längeren Zeitraum auf einem auswärtigen Arbeitsplatz aufhält, ist die nur an den Wochenenden aufgesuchte Wohnung nicht gesetzlicher Zustellort. Entscheidungstexte 5 Ob 576/79 Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 576/79 Veröff: JBl 1980,161 = AnwBl 1980,256 (dort unrichtig mit 6 Ob 576/76 zitiert; zustimmend... mehr lesen...
Norm: ZPO §101ZustG §4
Rechtssatz: Die Wahl, an welchen dieser in Betracht kommenden Zustellorte zugestellt werden soll, steht in erster Linie der Partei, auf deren Antrag die Zustellung erfolgt, und nicht dem Zustellorgan zu (Fasching II S 584). Anmerkung § 101 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201. Entscheidungstexte 2 Ob 152/75 Entscheidungstext OGH 04.09.... mehr lesen...
Norm: ZPO §101ZPO §109
Rechtssatz: Enthält der Gerichtsbrief eine unrichtige Anschrift, so ist die Ersatzzustellung dennoch wirksam, wenn sie am tatsächlichen Wohnort erfolgte. Die Annahmeverweigerung wäre dann unberechtigt. Entscheidungstexte 7 Ob 183/74 Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 183/74 Schlagworte § 101 und § 109 ZPO aufg... mehr lesen...
Norm: ZPO §101
Rechtssatz: Bei der Entscheidung der Frage, ob die Zustellung gemäß § 101 ZPO wirksam erfolgte, kommt es nicht auf das Vorbringen der Parteien, sondern vielmehr darauf an, ob die Partei in der Wohnung, in der die Zustellung versucht wurde, tatsächlich wohnte, ob sie also für gewöhnlich dort zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegte. Anmerkung § 101 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §101
Rechtssatz: Wohnung nach § 101 ZPO ist nicht ident mit Wohnsitz, sondern der Raum des gewöhnlichen Aufenthaltes und der gewöhnlichen Nächtigung. Anmerkung § 101 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201. Entscheidungstexte 8 Ob 80/64 Entscheidungstext OGH 17.03.1964 8 Ob 80/64 Veröff: EvBl 1964/430 S 607 = SZ 37/40 ... mehr lesen...
In der am 20. Februar 1956 eingebrachten Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 7 C .../51 des Bezirksgerichtes Salzburg wegen Feststellung der außerehelichen Vaterschaft hat der Kläger seine Anschrift mit "T., derzeit in Strafhaft beim Bezirksgericht Zell am See" angegeben. Im Schriftsatz vom 24. Mai 1956 hat der Kläger mitgeteilt, daß er nach Entlassung aus der Strafhaft beim Bezirksgericht Zell am See wegen Verdachtes der Veruntreuung vom Landesgericht Salzburg aus neuerlich in Un... mehr lesen...