Norm: SMG §28 Abs4 Z2 ASMG §28 Abs5 AStGB §278aStPO §281 Abs1 Z10StPO §345 Abs1 Z12
Rechtssatz: Während § 28 Abs 4 Z 2 SMG die Begehung einer im § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat als Mitglied der dort beschriebenen Verbindung zur Voraussetzung hat, ist für eine Bestrafung wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB eine deren Zielsetzung entsprechende kriminelle Betätigung nicht vorausgesetzt. Mitglieder solcher Organisati... mehr lesen...
Norm: SMG §28 Abs4 Z2 ASMG §28 Abs5 AStGB §278aStPO §281 Abs1 Z10StPO §345 Abs1 Z12
Rechtssatz: Die sogenannte "Großbande" im Sinne von § 28 Abs 4 Z 2 und Abs 5 SMG ist der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer großen Zahl von Menschen zur Begehung von strafbaren Handlungen nach § 28 Abs 2 SMG, wobei als Richtwert für die Mindestanzahl 10 Personen angenommen werden kann. Die kriminelle Organis... mehr lesen...