Norm
SMG §28 Abs4 Z2 ARechtssatz
Während § 28 Abs 4 Z 2 SMG die Begehung einer im § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat als Mitglied der dort beschriebenen Verbindung zur Voraussetzung hat, ist für eine Bestrafung wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB eine deren Zielsetzung entsprechende kriminelle Betätigung nicht vorausgesetzt. Mitglieder solcher Organisationen haften für eigene Straftaten vielmehr zusätzlich in Realkonkurrenz zu § 278a StGB.Während Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, SMG die Begehung einer im Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichneten Tat als Mitglied der dort beschriebenen Verbindung zur Voraussetzung hat, ist für eine Bestrafung wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB eine deren Zielsetzung entsprechende kriminelle Betätigung nicht vorausgesetzt. Mitglieder solcher Organisationen haften für eigene Straftaten vielmehr zusätzlich in Realkonkurrenz zu Paragraph 278 a, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114842Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0150OS00139_0000000_007