Norm
SMG §28 Abs4 Z2 ARechtssatz
Die sogenannte "Großbande" im Sinne von § 28 Abs 4 Z 2 und Abs 5 SMG ist der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer großen Zahl von Menschen zur Begehung von strafbaren Handlungen nach § 28 Abs 2 SMG, wobei als Richtwert für die Mindestanzahl 10 Personen angenommen werden kann. Die kriminelle Organisation nach § 278a StGB hingegen hat viele weitere, über den Begriff der Großbande des § 28 Abs 5 SMG als Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung der in Abs 2 leg cit bezeichneten Tat weit hinausgehende Komponenten zur Voraussetzung, die kumulativ vorliegen müssen.Die sogenannte "Großbande" im Sinne von Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, SMG ist der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer großen Zahl von Menschen zur Begehung von strafbaren Handlungen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, wobei als Richtwert für die Mindestanzahl 10 Personen angenommen werden kann. Die kriminelle Organisation nach Paragraph 278 a, StGB hingegen hat viele weitere, über den Begriff der Großbande des Paragraph 28, Absatz 5, SMG als Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung der in Absatz 2, leg cit bezeichneten Tat weit hinausgehende Komponenten zur Voraussetzung, die kumulativ vorliegen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114841Im RIS seit
20.04.2001Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024